Nutzungsbedingungen und Hausordnung

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Begründung des Vertragsverhältnisses
§ 3 Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstands
§ 4 Anmeldung von Veranstaltungen und besondere Pflichten des Veranstalters
§ 5 Hausordnung
§ 6 Dekorationen und Änderungen am Vertragsgegenstand
§ 7 Garderobe
§ 8 Haftung
§ 9 Aufsichtsrecht
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Zehntscheuer Neckarrems ist Eigentum von Rüdiger Stihl und dem Wohl der Bürgerschaft gewidmet. Sie wird dem Verein Zehntscheuer Neckarrems e. V. zur Nutzung überlassen.
Der Verein kann die Zehntscheuer darüber hinaus auch Nichtvereinsmitgliedern, z. B. Schulen, örtlichen Vereinen und Vereinigungen sowie Bürgern der Stadt Remseck, zur Durchführung von Veranstaltungen zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen überlassen.

§ 2 Begründung des Vertragsverhältnisses

(1) Die mietweise Überlassung der Zehntscheuer bedarf eines schriftlichen Vertrages. Bestandteil dieses Vertrages sind die vorliegenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die Hausordnung sowie die Gebührenordnung.

§ 3 Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstands

(1) Die Zehntscheuer wird dem Veranstalter ausschließlich für die vereinbarte Veranstaltung überlassen. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig.
(2) Während der Veranstaltung entstandene Schäden am Vertragsgegenstand sind unverzüglich dem zuständigen Vereinsmitglied zu melden.
(3) Die Rückgabe der Zehntscheuer erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach der Veranstaltung an das zuständige Vereinsmitglied. Dabei wird festgestellt, ob durch die Nutzung Schäden entstanden sind und ob das Inventar vollständig ist.

§ 4 Anmeldung von Veranstaltungen und besondere Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter ist für die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Nutzung geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Dazu gehören insbesondere bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungsrechtliche Bestimmungen.
Die festgelegte maximale Besucherzahl darf nicht überschritten werden (siehe Ziffer 4 der Hausordnung).

§ 5 Hausordnung

Veranstalter, Vereinsmitglieder und Besucher der Zehntscheuer haben die vom Verein erlassene Hausordnung (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

§ 6 Dekorationen und Änderungen am Vertragsgegenstand

Änderungen in der Zehntscheuer – hierzu zählen auch sämtliche Einrichtungsgegenstände – dürfen ohne Zustimmung des zuständigen Vereinsmitglieds nicht vorgenommen werden.

§ 7 Garderobe

Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.

§ 8 Haftung

Die Nutzung der Zehntscheuer erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers.
Seitens des Vereins erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung. Der jeweilige Benutzer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden.
Für abhandengekommene oder zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 9 Aufsichtsrecht

Dem zuständigen Vereinsmitglied ist der Zutritt zur Zehntscheuer während der Veranstaltung jederzeit zu gestatten.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung für die Zehntscheuer tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Hausordnung

(1) Beginn und Ende einer Veranstaltung richten sich nach den mit dem zuständigen Vereinsmitglied vereinbarten Zeiten. Bei Nicht-Vereinsmitgliedern stimmt sich das Vereinsmitglied im Vorfeld mit dem Veranstalter ab. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt endet und der gemietete Raum innerhalb einer halben Stunde danach geräumt ist.

(2) Der Vorstand bzw. die für die Vermietung der Zehntscheuer zuständige Person ist berechtigt, die Einhaltung der Ordnung jederzeit zu kontrollieren.

(3) Die Zehntscheuer wird standardmäßig eine Stunde vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung geöffnet. Abweichende Öffnungszeiten bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Der Veranstalter darf maximal die behördlich genehmigte Höchstzahl von 100 Besuchern zulassen. Für den großen Vereinsraum gilt folgende maximale Belegung:
Bei Bestuhlung mit Tischen: max. 60 Personen
Bei reiner Reihenbestuhlung (ohne Bühne): max. 100 Personen

(5) Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Für bestimmte Veranstaltungen muss eine Brandwache gestellt werden. Ob eine solche Brandwache erforderlich ist, hat der Veranstalter eigenverantwortlich mit den örtlichen Behörden abzuklären. Der entsprechende Nachweis ist dem zuständigen Vereinsmitglied rechtzeitig vorzulegen.

(6) Ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Vereinsmitglieds dürfen keine mitgebrachten, elektrisch betriebenen Geräte an das Stromnetz des Hauses angeschlossen werden.

(7) Dekorationen und Ähnliches dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Vereinsmitglieds angebracht werden; sie müssen schwerentflammbar (nach DIN 4102-B1 beziehungsweise der jeweils geltenden Brandschutznorm) sein. Sie dürfen auf keinen Fall mit Reißnägeln, Schrauben oder Tackerklammern befestigt werden. Nach der Veranstaltung sind alle Dekorationen vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen, ohne dabei Beschädigungen oder sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(8) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie anderen pyrotechnischen Erzeugnissen ist strikt untersagt. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht im großen Vereinsraum ist verboten. Das Aufstellen von Kerzen auf den Tischen bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Vereinsmitglieds.

(9) In der gesamten Zehntscheuer gilt ein absolutes Rauchverbot.

(10) Die Vereinsräume und der Eingangsbereich vor der Zehntscheuer müssen besenrein hinterlassen werden. Die Küche und die Toiletten sind in demselben sauberen Zustand zu hinterlassen, in dem sie vorgefunden wurden. Ist dies nicht der Fall, wird eine erforderliche Nachreinigung gesondert in Rechnung gestellt oder von der Kaution abgezogen.

(11) Sämtliche Wert- und Reststoffe (z. B. Verpackungen, Geschenkpapier sowie Leergut, sofern die Getränke nicht vom Verein bezogen wurden) sowie jeglicher Müll sind vom Veranstalter restlos und eigenständig zu entsorgen. Eine Entsorgung durch den Verein wird dem Veranstalter pauschal mit 100,00 € in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche während der Nutzung entstandenen Beschädigungen spätestens bei der Schlüsselübergabe dem zuständigen Vereinsmitglied unaufgefordert anzuzeigen.

(12) Papierhandtücher, Toilettenpapier und Handseife werden vom Verein bereitgestellt. Hand-, Geschirr- und Putztücher sowie Reinigungsgeräte, Besen und Reinigungsmittel sind vom Veranstalter mitzubringen.

(13) Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung ist der Veranstalter für die Müllentsorgung selbst verantwortlich.

(14) Den Besuchern der Zehntscheuer stehen keine vereinseigenen Parkplätze zur Verfügung. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Ein- und Ausfahrten – insbesondere die der Anwohner – nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden.

(15) Belästigungen der Anwohner, insbesondere durch ruhestörenden Lärm oder unzulässige Abfallentsorgung auf angrenzenden Grundstücken, sind untersagt.

(16) Die Küche und die darin befindlichen Geräte dürfen erst nach einer vorherigen Einweisung durch ein Vereinsmitglied benutzt werden.

(17) Die Nutzung des Pizzaofens ist nur nach vorheriger Absprache zulässig.

(18) Die Medien-, Ton- und Lichttechnik darf erst nach einer vorherigen Einweisung benutzt werden.

(19) Das Betreten der oberen Stockwerke ist ausdrücklich untersagt.

(20) Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle Lichter auszuschalten, die Fenster zu schließen sowie die Türen zu verschließen. Elektrische Geräte (z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Warmhaltegeräte) müssen vollständig vom Stromnetz getrennt werden, um Brandgefahren vorzubeugen.

(21) Bei einer Zuwiderhandlung gegen den Vertrag, einer erkennbaren Gefährdung oder Schädigung der Zehntscheuer oder bei einer Schädigung des Vereinsrufes ist der Verein berechtigt, die Veranstaltung unverzüglich zu beenden. Eine Rückvergütung der Miete oder der Gebühren erfolgt in diesem Fall nicht.

(22) Auf dem Veranstaltungsgelände gilt für Teilnehmer das gesetzliche Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen. Zulässige Ausnahmen ergeben sich ausschließlich aus dem Waffengesetz, insbesondere aus § 42 Abs. 4a WaffG.

Der Veranstalter hat zur Durchsetzung im Rahmen des Hausrechts mindestens folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • gut sichtbare Hinweise „Waffen- und Messerverbot“ an den Hauptzugängen,
  • Aufnahme des Verbots in die Hausordnung/Teilnahmebedingungen,
  • Zutrittsverweigerung bzw. Verweis vom Gelände bei Mitführen verbotener Gegenstände oder bei Verweigerung erforderlicher Mitwirkung an Zutrittsregelungen.

Kontrollmaßnahmen nach § 42c WaffG bleiben den zuständigen Behörden vorbehalten. Seite 4 des Schreibens vom 23.06.2026 . Kontrollmaßnahmen nach § 42c WaffG bleiben den zuständigen Behörden vorbehalten.

Vertrag über die Vermietung für die Zehntscheuer Neckarrems e. V.
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